B. Bachmann AG
Bahnhofweg 1
6405 Immensee

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Tel.: 041 854 45 55

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma B. Bachmann AG

Allgemeine Geschäftsbedingungen der B. Bachmann AG (Unternehmen) für Werkleistungen, namentlich Maler- und Gipserarbeiten, Fassadendämmungen, fugenlose Wand- und Bodenbeläge, dekorative Beschichtungen und Innenisolationen.

Rechtsgrundlage / Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im Geschäftsverkehr mit der B. Bachmann AG für sämtliche Vertragsverhältnisse anwendbar. Der Bauherr akzeptiert diese AGB mit der Auftragserteilung.

Ergänzend gelten das schweizerische Obligationenrecht (OR) und die technischen Normen des SIA sowie der Fachverbände.

Allgemein

Basis für einen Vertragsabschluss sind vereinbarte Leistungs- und Zahlungsbedingungen. In der Regel bildet ein schriftliches Angebot die Grundlage für die Auftragserteilung. Die Auftragsbestätigung erfolgt schriftlich oder durch vorbehaltslose Gewährung der Arbeitsaufnahme durch die Unternehmen.

Angebot und Preisbasis

Die Angebote haben eine Gültigkeit von 3 Monaten ab Offert Datum.

Erfolgt die Annahme des Angebotes nicht innerhalb von 3 Monaten, hat die Unternehmen das Recht, die Mehrvergütung nach Massgabe namentlich der Lohnkostenansätze, Listenpreise für Material, Transportkosten, Baustelleneinrichtungen, gesetzliche Abgaben usf. gegenüber der ursprünglichen Kostengrundlage geltend zu machen.

Die Leistungen sind so kalkuliert, dass bei der Arbeitsausführung zusammenhängend oder entsprechend einem Bauprogramm gearbeitet werden kann. Bei Arbeitsunterbrüchen, die nicht von dem Unternehmen zu vertreten sind, hat diese Anspruch auf Ersatz der entstandenen Mehrkosten.

Der Bauherr wird nach Möglichkeit über solche Umstände und die Mehrkosten orientiert.

Das Unternehmen ist berechtigt, die Arbeiten bis zur Einigung über diese Mehrkosten und weitere Nachträge einzustellen.

Rechnungsstellung / Zahlungskonditionen

Die Unternehmen kann maximal 90 % des Werklohnes nach Massgabe des Baufortschrittes als Akontozahlung in Rechnung stellen.

Allenfalls kann ein Zahlungsplan für den Auftrag erstellt werden. Der Verzug des Bauherrn mit in Rechnung gestellten Akontozahlungen berechtigt die Unternehmen, die Arbeiten einzustellen.

Die Schlussrechnung wird mit Ablieferung des Werkes fällig (OR 372).

Die Berufung auf Mängel berechtigt den Bauherrn zu keinem Rückbehalt, der über 10% der Rechnungssumme liegt.

Ausführungsbedingungen

Bei Arbeitsbedingungen (namentlich schlechte Witterung, Vorleistung von Nebenunternehmern usf.), welche den Empfehlungen des Materiallieferanten widersprechen, darf die Unternehmen die Arbeiten einstellen. Sie zeigt solche Verhältnisse dem Bauherrn ohne Verzug an.

Ablieferung (Abnahme) und Gewährleistung

Die Ablieferung des Werkes erfolgt mit der Beendigung der Arbeiten. Eine spätere gemeinsame Begehung / Abnahme hat auf den Fristenlauf keine Auswirkung.

Es gelten die Rüge- und Verjährungsfristen gemäss SIA Norm 118, Art. 172 ff.

Der Kunde prüft die Malerarbeiten umgehend nach deren Abschluss. Stellt er dabei Mängel fest, halten der Kunde und das Unternehmen (nachfolgend gemeinsam als “Parteien” bezeichnet) diese Mängel mit Vorteil schriftlich fest und vereinbaren gleichzeitig die Details über eine allfällige Nachbesserung (Umfang und Frist). Der Kunde kann weitere Forderungen (Wandelung, Minderung oder Schadenersatz) nur geltend machen, wenn das Malergeschäft die Nachbesserung überhaupt nicht ausführt oder das Ergebnis trotz Nachbesserung nicht mangelfrei ist. Prüft der Kunde die Malerarbeiten nicht umgehend nach deren Abschluss oder innert einer mit dem Malergeschäft vereinbarten Frist, so gelten die Malerarbeiten als mangelfrei genehmigt.

Unterhalt von Beschichtungen

Es ist Aufgabe des Kunden, sich um den Unterhalt bzw. die Instandhaltung des erstellten Werkes zu kümmern. Alle Beschichtungen unterliegen natürlichen Alterungs-, Verschleiss- und Abbauprozessen. Daher kann das Unternehmen für Kreidungen, Farbtonveränderungen und Verschmutzungen insbesondere durch Algen oder Pilze auch keine Haftung übernehmen. Die erwähnten Prozesse sind je nach Standort und verwendeten Produkten unterschiedlich. Der Kunde muss diese mit regelmässigen Kontrollen selbst überwachen oder durch Fachpersonen überwachen lassen.

Haftung

Die Parteien haften grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Obligationenrechts. Die Haftung wird soweit gesetzlich zulässig, betragsmässig auf den Wert der vereinbarten Vergütung für die jeweiligen Leistungen beschränkt. Zudem ist die Haftung des Unternehmens für Mangelfolgeschäden und für entgangenen Gewinn ausgeschlossen.

Verjährung

Die Verjährungsfristen für Forderungen des Kunden aus Sachgewährleistungen (also für Forderungen aufgrund von mangelhaften Malerarbeiten) werden einheitlich auf zwei Jahre festgelegt.

Mit der Ablieferung beginnt die Gewährleistungsfrist, innerhalb welcher Mängel geltend gemacht werden können.

Urheberrecht an Offert- / Leistungsverzeichnissen

Sämtliche Angebotsunterlagen bleiben im Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne dessen Zustimmung nicht kopiert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung der Unternehmen für die Beschaffung weiterer Angebote genutzt werden.

Gerichtsstand / Anwendbares Recht

Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz B. Bachmann AG. Die Unternehmen hat jedoch das Recht, gegen den Bauherrn auch am Ort der gelegenen Sache oder am Sitz/Wohnsitz des Bauherrn vorzugehen.

Es gelangt schweizerisches Recht zur Anwendung.

B. Bachmann AG, Ausgabe November 2022